Allgemeine Geschäftsbedingungen der FITFIRM GmbH
- Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der FITFIRM GmbH (nachfolgend FITFIRM) mit ihrem Kunden (nachfolgend Auftraggeber).
1.2 Die AGB der FITFIRM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als FITFIRM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und FITFIRM dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- Vertragsgegenstand
2.1 Diese AGB regeln die Durchführung von Trainingsveranstaltungen und Seminaren jeglicher Art, Key-note Speeches und Vorträgen sowie Workshops (nachfolgend Veranstaltung) durch FITFIRM. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen FITFIRM und dem Auftraggeber.
2.2 Bei dem zwischen FITFIRM und dem Auftraggeber zustande kommenden Vertrag handelt es sich ausschließlich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet FITFIRM nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.
2.3 FITFIRM ist berechtigt, ihre Vertragsleistungen durch fachlich geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen sowie Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Vertragsleistungen heranzuziehen.
- Bindefrist
Vertragsangebote von FITFIRM bleiben gegenüber dem Auftraggeber drei Monate gültig. Das Angebot ist unverbindlich.
- Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag mit FITFIRM kommt zustande, sobald die Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) vom Auftraggeber unterschrieben per Post, Email oder Telefax FITFIRM zugeht.
- Vergütung
Die Vergütung, die FITFIRM von dem Auftraggeber für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erhält, wird im Einzelauftrag vereinbart.
- Teilnehmeranzahl
Die Mindest- und Maximalteilnehmeranzahl für eine von FITFIRM abzuhaltende Veranstaltung für den Auftraggeber sind in dem jeweiligen Einzelauftrag festzulegen. Der Auftraggeber hat FITFIRM vier Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Veranstaltung die definitive Teilnehmeranzahl mitzuteilen. Falls für die Vorbereitung der Veranstaltung eine Kontaktaufnahme von FITFIRM mit den Teilnehmenden im Vorfeld notwendig ist, stellt der Auftraggeber FITFIRM ebenfalls vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn die Emailadressen der Teilnehmenden zur Verfügung.
- Veranstaltungstermine
Dem Auftraggeber wird das Recht auf Terminoptionen eingeräumt, wenn in dem jeweiligen Auftrag kein fester Termin für die jeweilige Veranstaltung mit FITFIRM vereinbart wurde. Sobald der Auftraggeber die zur Auswahl stehenden Termine von FITFIRM erhalten hat, kann dieser eine dieser Terminoptionen innerhalb von 14 Tagen bestätigen. Sollte der Auftraggeber innerhalb der 14 Tage keine Terminbestätigung gegenüber FITFIRM abgegeben haben, besteht kein Anspruch des Auftraggebers mehr auf die zur Auswahl gestandenen Termine.
- Umbuchung/Stornierung von Veranstaltungen durch den Auftraggeber
8.1 Der Auftraggeber kann vereinbarte Veranstaltungen, vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.5, kostenfrei umbuchen sowie stornieren, jedoch nur bis zu vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung.
8.2 Eine Umbuchung/Stornierung muss schriftlich oder per Email gegenüber FITFIRM erklärt werden.
8.3 Umgebucht werden kann sowohl der Termin der jeweiligen Veranstaltung als auch eine Präsenz-Veranstaltung in eine Online-Veranstaltung oder eine Online-Veranstaltung in eine Präsenz-Veranstaltung.
8.4 Erfolgt die Umbuchung/Stornierung der Veranstaltung durch den Auftraggeber weniger als vier Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn gilt:
- Erfolgt die Umbuchung/Stornierung bis zu zwei Wochen vor Beginn der vereinbarten Veranstaltung, hat der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung an FITFIRM zu zahlen.
- Erfolgt die Umbuchung/Stornierung innerhalb der vorletzten Woche vor Beginn der vereinbarten Veranstaltung, hat der Auftraggeber 75 % der vereinbarten Vergütung an FITFIRM zu zahlen.
- Erfolgt die Umbuchung/Stornierung in der letzten Woche vor Beginn der vereinbarten Veranstaltung, wird die volle Vergütung fällig. Die volle Vergütung wird auch im Falle der vom Auftraggeber zu vertretenden Nichtinanspruchnahme der Veranstaltung ohne eine vorausgehende Stornierung fällig.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Umbuchung/Stornierung ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
8.5 Der Auftraggeber hat bei einer Umbuchung/Stornierung unabhängig vorstehender Regelung in Ziffer 8.4 die angefallenen Stornierungsgebühren für von FITFIRM bereits gebuchte Reisetätigkeiten gemäß Beleg FITFIRM zu erstatten.
- Kündigung
9.1 Vorbehaltlich der Regelung in vorstehender Ziffer 8. können Verträge von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt.
9.3 FITFIRM steht das Recht, Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, auch dann zu, wenn die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall steht FITFIRM eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu.
9.4 Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe als der pauschalen Entschädigung angefallen ist. FITFIRM bleibt es wiederum unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der ihr tatsächlich entstandene Schaden größer als die pauschale Entschädigung ist. Die pauschale Entschädigung ist auf den FITFIRM tatsächlichen entstandenen Schaden anzurechnen.
- Änderungsvorbehalt
10.1 Im Falle eines krankheitsbedingten oder aufgrund sonstiger von FITFIRM nicht zu vertretenden Gründen bedingten Ausfalls des von FITFIRM für die Durchführung einer Veranstaltung zu stellenden Trainers (z. B. Coach, Seminarleiter, Speaker) ist FITFIRM berechtigt, einen anderen, gleich qualifizierten Trainer für die jeweilige Veranstaltung einzusetzen. Sollte FITFIRM keinen solchen Ersatztrainer bereitstellen können, ist FITFIRM verpflichtet, die ausgefallene Veranstaltung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Veranstaltungstermin nachzuholen. Hierüber wird der Auftraggeber vorab zeitnah informiert.
10.2 Im Ausnahmefall können Veranstaltungen aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls des Trainers oder durch von FITFIRM nicht zu vertretenden sonstiger Gründe sowie durch höhere Gewalt verschoben oder abgesagt werden. Die vom Auftraggeber bereits bezahlte Vergütung wird erstattet. Zu weiteren Zahlungen an den Auftraggeber wie z.B. Ersatz von Reise- und Hotelkosten sowie Arbeitsausfall ist FITFIRM nicht verpflichtet.
10.3 FITFIRM ist berechtigt, auch inhaltliche und organisatorische Änderungen der jeweiligen vereinbarten Veranstaltung vorzunehmen, wenn diese aus zwingenden Gründen (wie z. B. Gesetzesänderungen und/oder neue Erkenntnisse zur Lernmethodik) erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar sind. FITFIRM hat den Auftraggeber über solche Änderungen vorab zeitnah zu informieren.
- Reisekosten und Spesen
11.1 Der Auftraggeber hat FITFIRM (einschließlich der unter vorstehender Ziffer 2.3 genannten Personen) die ihr im Rahmen der Veranstaltungsdurchführung entstandenen Reisekosten und Spesen zu erstatten.
11.2 Reisekosten, die FITFIRM (einschließlich der unter vorstehender Ziffer 2.3 genannten Personen) aufgrund einer vereinbarten Veranstaltung entstehen, erstattet der Auftraggeber wie folgt:
- Fahrtkosten für PKW-Benutzung (vom Geschäftssitz FITFIRMs bis zum Veranstaltungsort) in Höhe von EUR 0,50 je Straßenkilometer zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer,
- Fahrtkosten für die Bundesbahn Klasse I bzw. die Flugkosten (Economy-Class Flex) einschließlich der Taxikosten für Hin- und Rückfahrt vom Hauptbahnhof bzw. Flughafen zum Veranstaltungsort zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
11.3 Der Auftraggeber hat FITFIRM (einschließlich der unter vorstehender Ziffer 2.3 genannten Personen) die Übernachtungskosten im Hotel sowie die Kosten für Speisen und Getränke (Spesen) zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu erstatten, wenn diese Kosten nicht direkt vom Auftraggeber übernommen bzw. abgerechnet werden.
- Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1 Die Rechnungsstellung durch FITFIRM erfolgt nach der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Ist 30 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht auf dem Konto von FITFIRM eingegangen, kann FITFIRM von dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die im Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise sind Nettopreise exklusive Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
12.2 Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
12.3 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
- Ausstattung von Veranstaltungsräumen
13.1 Der Auftraggeber stellt die Räumlichkeiten sowie die technische Ausstattung für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung.
13.2 FITFIRM hat rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn den Auftraggeber über die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung benötigte technische und räumliche Ausstattung zu informieren.
13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle relevanten Informationen wie Veranstaltungsort, Ansprechpartner vor Ort etc. FITFIRM unmittelbar nach der Auftragsbestätigung per Email zuzusenden.
- Haftung
14.1 FITFIRM haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet FITFIRM ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern haftet FITFIRM in demselben Umfang.
14.2 Die Regelung der vorstehenden Ziffer 14.1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
- Urheberrechte
15.1 Die ausgegebenen Arbeits- und Teilnehmerunterlagen durch FITFIRM sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält an den Unterlagen ein einfaches Nutzungsrecht. Kein Teil der Unterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung von FITFIRM oder der entsprechenden Hersteller durch den Auftraggeber in irgendeiner Form (Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren), auch nicht zum Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme, verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Das einfache Nutzungsrecht steht dem Auftraggeber erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung an FITFIRM gemäß dem jeweiligen Auftrag zu. Bei Zuwiderhandlungen behält sich FITFIRM Schadenersatzforderungen vor.
15.2 Die im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Dokumente/Unterlagen werden von FITFIRM nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
15.3 Die Rechte an dem von FITFIRM entwickelten und wissenschaftlich validierten ROME®-Fragebogen verbleiben bei FITFIRM. Dem Teilnehmer wird lediglich ein für die Dauer der Nutzung nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
16.1 FITFIRM verpflichtet sich, über alle im Rahmen ihrer Leistungserbringung zur Kenntnis gelangenden betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt nicht für den Fall gesetzlicher Auskunftspflichten FITFIRMs.
16.2 Weitere Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten können den gesonderten Informationen zur Datenschutzerklärung entnommen werden.
- Distanzierung von sektenähnlichen Vereinigungen
FITFIRM (einschließlich der unter vorstehender Ziffer 2.3 genannten Personen) erklärt hiermit, nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard (Gründer der Scientology-Organisation) zu arbeiten, gearbeitet zu haben oder nach dieser geschult worden zu sein. FITFIRM erklärt auch, sektiererische Praktiken jedweder Art abzulehnen und sich ausdrücklich von Sekten und ähnlichen Organisationen zu distanzieren.
- Anzuwendendes Recht
Verträge zwischen FITFIRM und dem Auftraggeber unterliegen dem deutschen Recht.
Stand: München, 15.10.2023